|
1. Vertragsabschluss, Geltungsbereich
a) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend
Auftraggeber genannt) und der Firma Walter Ott Rohstoff-Recycling GmbH
& Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
b) Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden
Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftraggeber
und Auftragnehmer geschlossenen Verträge für den Bereich Containerdienst.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen
des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
c) Wenn für die Durchführung des Auftrags nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung
vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen
Verlangen diese Dokumente vor.
2. Begriff des Containers
a) Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der von
dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um
wiederholt verwendet werden zu können,
– geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen
Abfall aufzunehmen,
– auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem
in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- und abgeladen werden kann.
b) Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z.B. kranbar
und stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss gesondert
anzugeben.
3. Vertragsgegenstand
a) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme
von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die
vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer
vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie,
Verbrennungsanlage, Behandlunganlage, Sammelstelle oder dgl.).
b) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer
die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
c) Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich
zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich die
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
4. Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die
von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen
abgeklärt sind.
b) bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im
Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition
die Bereitstellung / Abholung des Containers innerhalb der vereinbarten
Intervalle durchführen.
c) Die Haftung für nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen.
5. Zufahrten und Aufstellplatz
a) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den
Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen
Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen
Lkw befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind
nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für
das Befahren mit Lkw vorbereitet ist. Nicht geeignete Standorte kann der
Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen.
b) Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und
Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts
anderes vereinbart wird.
c) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der
Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der
Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der
Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer
unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert
sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
d) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen,
so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden.
Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben
unberührt.
e) Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten
und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter
Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 a) beruhen. § 254 BGB
bleibt unberührt.
6. Sicherung des Containers
a) Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften
und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers
(z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit
nichts anderes vereinbart ist.
b) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren
Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer
unverzüglich anzuzeigen.
c) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet
er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er
hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254
BGB bleibt unberührt.
|
7. Beladung des Containers
a) Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes beladen werden. Der
Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während des Transports die Ladung
gegen Herabfallen gesichert ist.
b) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten
eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AW)
genannten gefährlichen Abfälle.
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle - insbesondere gefährliche
und / oder überwachungbedürftige Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden
Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei
Abschluss des Beförderungvertrages mitzuteilen sowie die ggf. erforderlichen
abfallrechtlichen Begleitpapiere (Entsorgungs-, Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine)
zur Verfügung zu stellen. Auf ausdrücklichen Hinweis des Auftraggebers
berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der im Einzelfall erforderlichen
Klassifizierung und Einstufung der Abfälle.
d) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen
befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Aufwendungen
Ersatz zu leisten. Können diese Stoffe von der ursprünglich vorgesehenen
Verwertung bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so wird der
Auftraggeber darüber unverzüglich informiert. Der Auftragnehmer übernimmt
es, diese Stoffe im Einvernehmen mit dem Auftraggeber in eine andere als
die vorgesehene Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage zu verbringen. Für
die dadurch entstehenden Aufwendungen leistet der Auftraggeber Ersatz.
Kann das Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herbeigeführt
werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transport dieser Stoffe
zu verweigern bzw. die Stoffe dem Auftraggeber zurückzubringen, sie bis
zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischenzulagern oder sie zu einer
geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt
entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung des Containers
erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung
der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber
wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
e) Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften
entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB. Ist der Auftraggeber
ein Verbraucher, so hat er die Schäden nur zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden
trifft.
8. Abholung
a) Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt ab.
Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese
vom Auftraggeber zu erstatten. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Auftraggeber
das Erbringen der auf dem Auftrag/Rapport ausgewiesenen Leistung. Fehlt
die Unterschrift, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung, Leerung oder Abholung
des Containers weder Auftraggeber noch sein Bevollmächtigter anwesend
sind, so gilt die Leistung als erbracht.
b) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht
zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über
die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen
Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen.
9. Haftung und Versicherung
a) Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften für
das Frachtgeschäft. b) Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes
ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf
8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in
Verlust gegangenen Gutes.
c) Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden
am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung
entstehen.
d) Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen
können sich auch die Mitarbeiter des Auftragnehmers berufen. Gleiches
gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich
bei der Ausführung des Auftrags bedient. Entsprechend der Regelung in
§ 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen auch für die
außervertraglichen Ansprüche.
e) Die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen gelten nicht für Personenschäden.
Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
bzw. Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
f) Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem
Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig,
auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht
wird. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist
drei Jahre.
10. Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages
14 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen. Bei kostenpflichtigen Gebührenauslagen
sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
b) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen
Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern
der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Bei überschreiten
der Zahlungsfristen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Gerät
der Auftraggeber mit einem Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen,
noch offen stehenden Rechnungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer sofort
zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen
wäre. Bei Verzug oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers wesentlich mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu erbringen.
c) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger
Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind,
werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser
Ansprüche gilt § lOb) entsprechend. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie
sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten
aus zwischen uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind
jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz
zu verklagen.
b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
|